„Pflegebedürftig“ – was nun?

16.07.2021
41_Pflegebedürftig – was nun
Weiterempfehlen
Kategorie:

Mit fortschreitendem Alter erkranken Menschen in der Regel an Verschleiß- oder Stoffwechselerkrankungen, die Gelenke machen nicht mehr mit, der Körper schmerzt und die alltäglichen Arbeiten, die früher locker von der Hand gingen, erfordern mehr Kraft und Energie.

 

Meist beginnt es mit der Feinmotorik, so dass ältere Menschen sich nicht mehr selbst die Knöpfe zumachen oder die Schnürsenkel binden können. Gicht, Rheuma oder Arthrose, die allgemeinen Verschleißerscheinungen, machen diese einfachen Bewegungsabläufe unmöglich.

 

Infolge wird später die Fortbewegung beschwerlich, Spaziergänge enden bereits auf der Terrasse. Wird das Kochen, Waschen, Wohnungsputzen, Baden, Haarewaschen und -trocknen zur unüberwindlichen Hürde, brauchen ältere Personen Hilfe von ihren Mitmenschen, d. h. der Betroffene wird pflegebedürftig.

 

Trotz der Einschränkungen, die sie durch ihre Schwierigkeiten erleben, möchten viele Senioren in ihren eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Das ist möglich, wenn Angehörige helfen können oder mobile Pflegedienste verfügbar und finanzierbar sind.

 

Der erste, wesentliche Schritt besteht in der umfassenden Planung einer häuslichen Pflege und zwar mit allen Beteiligten. Selbstverständlich sollte sich die Pflege am Wunsch des Betroffenen orientieren. Besteht eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung oder sollte eine solche erstellt werden?

 

Im Vorfeld der Pflege sollten sich die Angehörigen ausführlich über Krankenhaussozialdienste, Pflegestützpunkte, Pflegedienste und Sozialstationen des Kreises informieren.

 

Mit ihnen zusammen wird die häusliche Pflege vorbereitet, wie z. B. Ausstattung des Pflegezimmers, Einkauf der Pflegehilfsmittel, Aufgabenverteilung in Familie, Verwandtschaft, Freundeskreis. Kommt der Pflegebedürftige aus der Klinik, so findet eine koordinierte Pflegeüberleitung statt, d. h. ein individuelles Entlassungsmanagement wird durch die entlassende Klinik erstellt.

 

Das Krankenhauspersonal erteilt oft im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Kurzanleitung zur Pflege. Engagierte Pflegedienste führen häusliche Schulungen durch oder bieten Pflegekurse an, Online-Kurse zur häuslichen Pflege bieten ebenfalls eine erste Orientierung.

 

Es ist wichtig, den Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen bei der Pflegekasse so früh wie möglich zu stellen. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert. Falls notwendig, sollten die pflegenden Angehörigen frühzeitig einen Antrag auf „Pflegezeit“ beim Arbeitgeber einreichen.

 

Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der 2017 durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführt wurde, können die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten von Pflegebedürftigen umfassender bewertet werden.

 

Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und des damit verbundenen Pflegegrades wird in sechs Lebensbereichen der Grad der Selbstständigkeit, also das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person sich noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann, beurteilt. Ansprechpartner für alle Bereiche der Pflege ist die zuständige Krankenkasse.

 

Welcher Pflegegrad bei einer Person vorliegt, entscheidet ein Arzt, der vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) verpflichtet wurde und der bei einem Hausbesuch die Einschätzung und Einstufung vornimmt. Dieser Hausbesuch sollte zusammen mit dem Pflegedienst gut vorbereitet werden und am besten ist die Bezugspflegekraft des Pflegedienstes beim Termin dabei. Bei dem Termin muss folgendes vorgelegt werden:


1. Das Pflegetagebuch, geführt ab dem ersten Tag der Pflege. Wichtig ist die Angabe, seit wann tatsächlich gepflegt wird.
2. Haus- oder Facharztberichte
3. Eventuell die Entlassungspapiere des Krankenhauses

 

Vordrucke für das Pflegetagebuch gibt es bei der jeweiligen Pflegekasse. Sollte die beantragte Pflegestufe abgelehnt werden, kann das Gutachten angefordert und Widerspruch eingelegt werden.

 

Wird ein Pflegedienst beauftragt, so übernehmen die Kassen mehr Kosten als bei der Pflege durch Angehörige. Es gibt auch Kombinationsleistungen: Einen Teil übernimmt die Familie, einen Teil der Pflegedienst. Möglich ist auch die Beantragung einer Kurzzeitpflege. Ebenso übernehmen die Kassen einen Teil der Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern.

 

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige grundsätzlich den Anspruch auf eine Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die zur Linderung ihrer Beschwerden und zur Erleichterung der Pflege beitragen.

 

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Unterlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz) gibt es eine Pflegepauschale, die gesondert beantragt werden muss. Informationen, Beratung und Anträge gibt es direkt bei der Pflegekasse, aber auch in vielen Apotheken und im Internet, z. B. unter www.param.de.

 

Mit dem genehmigten Antrag erhalten Sie in Ihrer Apotheke monatlich die notwendigen Hilfsmittel.

 

---------------------------------------------------------

Redaktion: © Praxiswunder
Foto: shironosov – Getty Images